Führerscheinuntersuchung

 

Taxi-, Bus- und LKW-Fahrer sowie Fahrer von Krankentransporten und Rettungswagen müssen sich vor dem Erwerb des Personenbeförderungsscheins bzw. des LKW-Führerscheins und in regelmäßigen Abständen auch danach auf ihre Fahrtauglichkeit untersuchen lassen. Zusätzlich zur ärztlichen Untersuchung ist dabei immer auch eine augenärztliche Untersuchung notwendig.

Die sog. kleine Untersuchung umfasst ein augenärztliches und ein allgemeinärztliches Gutachten. Bei der großen Untersuchung ist zudem ein leistungspsychologisches Gutachten gefordert, das u. a. Tests zur Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit und Orientierungsfähigkeit beinhaltet.

 

Welche Berufsgruppen müssen in welchen Abständen eine Untersuchung durchführen lassen?

Taxifahrer

  • Die große Untersuchung ist bei Neuantrag des Personenbeförderungsscheins sowie ab 60 Jahren alle 5 Jahre zur Verlängerung notwendig.
  • Bis zu einem Lebensalter von 59 Jahren ist alle 5 Jahre eine Untersuchung zur Verlängerung des Personenbeförderungsscheins gefordert.

LKW-Fahrer (Fahrzeuge über 3,5 t)

  • Zum Neuantrag der Fahrerlaubnis sowie alle 5 Jahre zur Verlängerung ist – unabhängig vom Lebensalter – eine kleine Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben.

Busfahrer

  • Eine große Untersuchung ist verpflichtend bei Neuantrag des Personenbeförderungsscheins sowie zur Verlängerung ab einem Lebensalter von 50 Jahren.
  • Bis zu einem Lebensalter von 49 Jahren ist alle 5 Jahre eine kleine Untersuchung notwendig.

Krankentransport-/Rettungswagenfahrer

  • Vorschrift ist eine große Untersuchung bei Neuantrag des Personenbeförderungsscheins sowie alle 5 Jahre zur Verlängerung ab einem Lebensalter von 60 Jahren.
  • Bis zu einem Lebensalter von 59 Jahren wird alle 5 Jahre zur Verlängerung des Personenbeförderungsscheins eine kleine Untersuchung fällig.

In unserer Praxis führen wir die notwendigen Untersuchungen durch und beraten Sie gerne. Da die Führerscheinuntersuchung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden darf, müssen wir diese gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) privat berechnen.